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§ 1 - NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen:
"Landesverband Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e. V.",
nachstehend Landesverband genannt.
Er hat seinen Sitz in Wetzlar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - ZWECK
- Der Zweck des Landesverbandes ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege, des Natur- und Umweltschutzes, die Verschönerung der Städte und Gemeinden und die Förderung des Heimatgedankens.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung, Ausbildung und Fortbildung auf allen Gebieten des Obst- und Gartenbaues und der Landschaftspflege, durch die Förderung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, durch die Erhaltung und Verbesserung naturnaher Landschaft und Gärten, durch die Erhaltung und Pflege landschaftsprägender Obstgehölze sowie durch Beratung und Mitarbeit bei Maßnahmen der Landschaftspflege und des Umweltschutzes der Städte und Gemeinden.
Der Landesverband unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.
- Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 - GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 - AUFGABEN DES LANDESVERBANDES
Der Landesverband arbeitet mit dem Verband Kurhessischer Gartenbauvereine, seinen Kreisverbänden, Ortsvereinen und den übrigen Mitglieder bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng zusammen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Landesverbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
Bei Veranstaltungen und Maßnahmen des Landesverbandes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der amtlichen Gartenbauberatung anzustreben.
Der Landesverband und seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Förderung des Obstbaues und der Gartenkultur.
- Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und die Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat.
- Die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
- Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen mit praktischen Übungen.
- Die Aus- und Fortbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz.
- Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes.
- Die Veranstaltung von Obst- und Gartenbauausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten und ähnliches.
- Die Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen.
- Die Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen sowie den Mitgliedsorganisationen des Naturschutz-Zentrums Hessen e. V.
- Die Herausgabe einer Fachzeitschrift, die von allen Mitgliedern bezogen werden sollte.
§ 5 - GLIEDERUNG
- Organisatorische Untergliederungen des Landesverbandes sind die angeschlossenen Mitgliedsverbände als gleichrangige Zusammenschlüsse der Ortsvereine. Die Ortsvereine ihrerseits setzen sich aus den Einzelmitgliedern in den Gemeinden zusammen.
- Vereine im Sinne von Abs. 1 sind alle Vereine, welche die in § 2 dieser Satzung genannten oder entsprechenden Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht auf ihre Namen.
§ 6 - MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder des Landesverbandes sind die Kreisverbände im Land Hessen und der Verband Kurhessischer Gartenbauvereine.
- Die unmittelbare Mitgliedschaft von Ortsvereinen und Einzelmitgliedern im Landesverband ist nur dann zulässig, wenn ein Mitgliedsverband für den betreffenden Wohnort nicht besteht.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Verbandsvorstand durch Beschluss. Die Aufnahme ist dann abzulehnen, wenn sie dem Zweck des Verbandes widerspricht oder dessen Ansehen schadet.
- Öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Privatunternehmen und natürliche Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
§ 7 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
§ 8 - AUSSCHLUSS
- Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Verbandsvorstand durch Beschluss, wenn ein Mitglied das Ansehen des Landesverbandes gefährdet oder dem Zweck des Landesverbandes zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zugeben. Das Ausschlussverfahren darf erst dann eingeleitet werden, wenn das Mitglied vorher schriftlich zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert wurde.
- Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann die Vertreterversammlung angerufen werden. Diese beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen voll zu erfüllen.
§ 9 - ORGANE DES LANDESVERBANDES
Organe des Landesverbandes sind:
- Die Vertreterversammlung
- Der geschäftsführende Verbandsvorstand
- Der erweiterte Verbandsvorstand
§ 10 - VERTRETERVERSAMMLUNG
- Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsverbände zusammen. In die Vertreterversammlung entsenden die Mitglieder stimmberechtigte Vertreter. Die Regelung der anteiligen Vertretung obliegt der Vertreterversammlung.
- Die Vertreterversammlung ist Beschlussorgan des Landesverbandes. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder in allen Angelegenheiten des Landesverbandes verbindlich.
- Die Vertreterversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
- Die Frist für die Einladung der Vertreterversammlung beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage abgekürzt werden. Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitgliedsverbände.
- Die Vertreterversammlung muss einberufen werden
- auf Verlangen des Vorsitzenden,
- auf Verlangen der einfachen Mehrheit des Landesverbandsvorstandes,
- auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitgliedsverbände.
§ 11 - AUFGABEN DER VERTRETERVERSAMMLUNG
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Der Vertreterversammlung obliegt:
- die Wahl des geschäftsführenden Verbandsvorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Haushaltsabschlusses sowie die Entlastung des geschäftsführenden Verbandsvorstandes,
- die Beschlussfassung über gestellte Anträge,
- die Bestimmung der Zeit und des Ortes der nächsten Verbandstagung.
Der geschäftsführende Verbandsvorstand ist berechtigt aus triftigen Gründen nachträglich einen anderen Tagungsort zu bestimmen.
- die Genehmigung des für die Geschäftsführung erforderlichen Haushaltsplans, der mit der Einladung zuzustellen ist,
- die Beratung und Beschlussfassung über wichtige Verbandsaufgaben,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Landesverbandes.
§ 12 - BESCHLUSSFASSUNG
- Die Vertreterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Stimmberechtigt sind die anwesenden Vertreter der Mitglieder. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf andere Vertreter ist nicht zulässig.
- Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes kommen nur zur Abstimmung, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn es sich um Anträge des geschäftsführenden oder erweiterten Verbandsvorstandes oder um einen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitgliedsverbände handelt.
- Anträge für die Vertreterversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Vertreterversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
- Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Erfolgt kein Widerspruch, kann durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 - DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VERBANDSVORSTAND
- Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, und bis zu fünf Beisitzern, diesen können durch Vorstandsbeschluss besondere Aufgaben übertragen werden ( z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit und dem Fachwart für Aus- u. Weiterbildung.)
- Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte, sich einer Geschäftsstelle bedienen.
- Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils zu zweit den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Der geschäftsführende Verbandsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht der Vertreterversammlung ausdrücklich zugewiesen sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Verbandsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der geschäftsführende Verbandsvorstand verfügt über die finanziellen Mittel des Landesverbandes in Ausführung der Satzung und der Beschlüsse der Vertreterversammlung des Landesverbandes.
- Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstandes. Sie hat die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen anzufertigen und zu unterschreiben.
- Der Kassenwart führt die Verbandskasse. Er erstattet den Kassenbericht. Die Kassenaufsicht übt der geschäftsführende Verbandsvorstand aus.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Verbandsvorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 14 - DER ERWEITERTE VERBANDSVORSTAND
- Der erweiterte Verbandsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Verbandsvorstand und den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände – bzw. deren Vertretern.
- Der erweiterte Verbandsvorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr einberufen.
- Er muss einberufen werden
- auf Verlangen des Vorsitzenden,
- auf Verlangen der einfachen Mehrheit des geschäftsführenden Verbandsvorstandes,
- auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitgliedsverbände.
- Beschlüsse des erweiterten Verbandsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 15 - BEITRAG
Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. Juli für das laufende Geschäftsjahr an den Landesverband zu zahlen.
§ 16 - AUFLÖSUNG DES LANDESVERBANDES
Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes durch Beschluss der Vertreterversammlung, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes anteilig nach deren Mitgliederzahl an die gemeinnützigen Mitgliedsverbände. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Wetzlar, 12.04.2008
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