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WIR ÜBER UNS DER VORSTAND GESCHÄFTSSTELLE FÖRDERER SATZUNG |
SATZUNGDES LANDESVERBANDES
VEREINIGUNG FÜR GARTENKULTUR, |
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Der "Landesverband der Gartenbauvereine NRW e.V." ist durch Verschmelzung des bisherigen "Landesverbandes der Gartenbauvereine Westfalen-Lippe e.V." und des "Verbandes Rheinischer Gartenbauvereine e.V. Bonn, Landesverband für Gartenkultur und Landespflege" entstanden.
§ 1 - NAME UND SITZDer Landesverband führt den Namen "Landesverband der Gartenbauvereine NRW e.V. – Vereinigung für Gartenkultur, Heimat- und Landespflege" im Folgenden kurz Landesverband genannt.Der Sitz des Landesverbandes ist 48565 Steinfurt (Westfalen). Der Landesverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz e.V. § 2 - ZWECK
§ 3 - MITGLIEDSCHAFT
§ 4 - AUSSCHEIDEN
§ 5 - AUSSCHLUSSEin Mitglied kann wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung des Landesverbandes oder wegen eines Verhaltens, das die Belange und das Ansehen des Landesverbandes schädigt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Landesverbandes. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Landesverband gegenüber voll zu erfüllen. § 6 - RECHTE DER MITGLIEDERDie Mitglieder haben das Recht
§ 7 - PFLICHTEN DER MITGLIEDERDie Mitglieder haben die Verpflichtung
§ 8 - ORGANE DES VEREINSDie Organe des Landesverbandes sind:
§ 9 - MITGLIEDERVERSAMMLUNGDie ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich - nicht jedoch im ersten Quartal - statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird. § 10 - EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNGDie Einberufung der Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen.Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Landesverbandsgeschäftsstelle einzureichen. Über Punkte, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. § 11 - DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNGDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine besondere Mehrheit in dieser Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Kreisverbänden steht jedoch je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme zu. Vereine, die nicht an einen Kreisverband gebunden sind, erhalten je angefangener 100 Mitglieder eine Stimme. Jedes Mitglied ist zur einheitlichen Stimmabgabe verpflichtet. Für die Abstimmung zählen nur die Stimmen der Mitglieder, die den Beitrag an den Landesverband für das laufende Kalenderjahr entrichtet haben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten - im Verhinderungsfalle die des Vizepräsidenten - den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall sowie im Falle der Befangenheit, der Vizepräsident. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten und Geschäftsführer zu unterzeichnen. § 12 - AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNGAufgaben der Mitgliederversammlung sind:
§ 13 - VORSTANDDer Vorstand besteht ausa) dem Geschäftsführenden Vorstand mit,
b) dem Gesamtvorstand mit
Bei der Besetzung des Vorstandes müssen die Landesteile Rheinland und Westfalen angemessen berücksichtigt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt, mit Ausnahme des Geschäftsführers, durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird die Hälfte der Mitglieder erstmalig für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Falls eine Neuwahl nicht rechtzeitig erfolgt, bleibt der Vorstand im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet die Nachwahl für die Dauer der Wahlperiode auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Wiederwahl ist für alle Mitglieder zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit - ohne Angabe von Gründen - die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können Reisekosten, entweder Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels oder in Höhe der steuerlich anerkannten Pauschalen sowie Tagungs- und Übernachtungsgelder nach § 5 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden. Material-, Telefon- und Portokosten können gesondert abgerechnet werden. § 14 - BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDESDer Vorstand tagt grundsätzlich in geschlossenen Sitzungen. Seine Beratungen sind vertraulich. Sachverständige können zu seinen Sitzungen zugezogen werden.Die Einladungen bedürfen der schriftlichen Form. Der Präsident leitet die Sitzungen, bei Verhinderung der Vizepräsident. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn bei den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mindestens 3 Vertreter und den Sitzungen des Gesamtvorstandes mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind in Niederschriften festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Diese Zustimmung gilt als erteilt, sofern nicht ein Vorstandsmitglied gegen die übermittelte Vorlage innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Widerspruch erhebt und auf diese Wirkung in der übermittelten Beschlussvorlage ausdrücklich hingewiesen wurde.
§ 15 - AUFGABEN DES VORSTANDESDer Vorstand ist zuständig für die Führung aller Landesverbandsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter und der Verbandsgeschäftsführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident und der Geschäftsführer ihr Vertretungsrecht erst wahrnehmen, wenn der Präsident verhindert ist.
und der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der
§ 16 - DER GESCHÄFTSFÜHRERDer Geschäftsführer wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Gesamtvorstandes bestellt. Der Geschäftsführer leitet die Landesverbandsgeschäftsstelle. Er ist befugt, das nötige Personal im Rahmen des Haushaltsplanes im Einvernehmen mit dem Präsidenten einzustellen. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Landesverbandes nach Maßgabe dieser Satzung zu führen. Er kann in den Grenzen des Haushaltsplans verbindliche Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von 3.000 € im Einzelfall eingehen. Er hat die Kassengeschäfte zu führen, den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen und dem Vorstand zu unterbreiten. In der Mitgliederversammlung hat er den Jahresbericht und den Kassenbericht vorzutragen.Für die Geschäftsführung sind die Anweisungen des geschäftsführenden Vorstandes maßgebend. § 17 - KASSENPRÜFUNGDie Kassenprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Steinfurt und zwei aus der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt, um hier das Prinzip der Rotation anzuwenden.§ 18 - KREISVERBÄNDE, GARTENBAU - UND HEIMATVEREINE SOWIE SONSTIGE MITGLIEDSVEREINEDie dem Landesverband angehörenden Kreisverbände, Gartenbau-, Heimatvereine sowie sonstige Mitgliedsvereine verpflichten sich, die vom Landesverband herausgegebenen Rahmensatzungen zu beachten. Der Landesverbandsgeschäftsführer und die Vorstandsmitglieder des Landesverbandes haben das Recht, an Veranstaltungen der Ortsvereine teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.§ 19 - BETRIEBSMITTELDie zur Erfüllung der Landesverbandszwecke nötigen Mittel bestehen aus
§ 20 - JAHRESMITGLIEDSBEITRÄGEDer Jahresbeitrag wird mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Beiträge sind bis zum 30. April des Jahres für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. § 21 - GESCHÄFTSJAHRDas Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. § 22 - SATZUNGSÄNDERUNG - AUFLÖSUNG DES LANDESVERBANDES
§ 23 - INKRAFTTRETEN DER SATZUNGDiese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt in Kraft. |
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