SATZUNG

DES VERBANDES DER GARTENBAUVEREINE
SAARLAND / RHEINLAND-PFALZ E.V.

VERBAND FÜR GARTEN- UND LANDSCHAFTSPFLEGE
   
   

§ 1 - NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES

  1. Der Verband führt den Namen "Verband der Gartenbauvereine Saarland / Rheinland-Pfalz e.V. – Verband für Garten- und Landespflege". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Schmelz.
  3. Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss aller Vereine des Obst- und Gartenbaues sowie der Landespflege im Saarland und in Rheinland-Pfalz zur Förderung und Verbesserung der Garten- und Landespflege sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Hierbei werden keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Der Verband unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen. Er fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich sowie die Verschönerung und Erneuerung unserer Städte und Dörfer.
  4. Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 - GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 - AUFGABEN DES VERBANDES

Der Verband arbeitet mit seinen Kreisverbänden, Ortsvereinen und übrigen Mitgliedern bei der Erfüllung der Aufgaben eng zusammen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.

Bei allen Veranstaltungen und Maßnahmen des Verbandes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der amtlichen Gartenbauberatung anzustreben.

  1. Der Verband und seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Förderung der Gartenkultur (in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Wohn- und Siedlungsräumen).
    2. Die Förderung der Landespflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und die Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat. Die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
    3. Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen und praktischen Übungen.
    4. Die Aus- und Fortbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz.
    5. e) Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes.
    6. Die Veranstaltung von Obst- und Gartenbauausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten u.ä.
    7. Die Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen.
    8. Die Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen.
    9. Die Information der Mitglieder durch die Fachzeitschrift Unser Garten, die von der Unser Garten Verlagsges. m.b.H. herausgegeben wird und von allen Mitgliedern bezogen werden sollte.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband einzelne Fachgruppen bilden.

§ 4 - MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Verbandes sind die Bezirks- und Kreisverbände im Saarland und in Rheinland-Pfalz und die diesen angeschlossenen örtlichen Vereine.
  2. Die unmittelbare Mitgliedschaft von Ortsvereinen ist nur dann zulässig, wenn für den betreffenden Wohnort kein Kreisverband besteht, oder der bestehende Kreisverband dem Verband der Gartenbauvereine nicht angehört.
  3. Die Mitgliedschaft eines Bezirks-, Kreisverbandes oder eines Vereins erstreckt sich auch auf deren Mitglieder.
  4. Öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine und Privatunternehmen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§ 5 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern des antragstellenden Verbandes oder Vereins zu stellen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.
  3. Eine Aufnahme soll nur abgelehnt werden, wenn sie dem Zweck des Verbandes widerspricht oder dessen Ansehen schadet.

§ 6 - ERLÖSCHUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erklären. Der Austritt wird wirksam mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Verbandes gefährdet oder dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt. Der Ausschluß ist schriftlich bekanntzugeben.
  3. Gegen den Ausschluß oder die Ablehnung einer Aufnahme kann die Hauptversammlung angerufen werden. Diese beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind sowie alle Ansprüche an das Verbandsvermögen.

§ 7 - PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Verband zu Beginn eines jeden Jahres eine Mitgliedermeldung zukommen zu lassen. Diese wird bei Vereinen, die einem Kreisverband angeschlossen sind, über diesen an den Verband geleitet.
  2. Für die gemeldeten Mitglieder ist jährlich ein Beitrag an den Verband zu zahlen. Auch dieser wird bei Vereinen, die einem Kreisverband angeschlossen sind über diesen an den Verband weitergeleitet. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung bestimmt.
  3. Die Beiträge sind bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 8 - EHRENMITGLIEDSCHAFT

Der Verband kann für hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Obst- und Gartenbaues sowie der Landespflege Mitglieder der ihm angeschlossenen Kreisverbände und der angeschlossenen Ortsvereine zu Ehrenmitgliedern benennen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Hauptversammlung.

§ 9 - ORGANE DES VERBANDES

Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.

§ 10 - DIE HAUPTVERSAMMLUNG

  1. Die Hauptversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dem Vorstand und den Delegierten.
  2. Jeder dem Verband angeschlossene Verein kann für je 100 angefangene Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet wurden, einen Delegierten entsenden. Dabei ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember des vergangenen Jahres maßgebend.

§ 11 - EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG

  1. Die Hauptversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragen.
  2. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der Verbandszeitschrift oder durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsvorsitzenden.
  3. Die Frist für die Einladung der Hauptversammlung beträgt 14 Tage. Sie kann in dringenden Fällen auf 7 Tage abgekürzt werden. Im Falle der Abkürzung der Einladungsfrist ist die Dringlichkeit zu Beginn der Hauptversammlung zu begründen.

§ 12 - BESCHLUSSFÄHIGKEIT

  1. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefaßt. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Beschluß der Hauptversammlung durch offene Abstimmung gewählt werden.
  4. Die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 - AUFGABEN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandsvorsitzenden, seiner Stellvertreter (einem Stellvertreter aus dem Saarland und einem Stellvertreter aus Rheinland-Pfalz), des Jugendreferenten, des Pressereferenten und der drei Kassenprüfer
  • Bestätigung der Vorstandsmitglieder, die kraft Amtes dem Vorstand angehören
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und sonstige, rechtzeitig gestellten Anträge
  • Beschlußfassung über die Eingabe gegen den Ausschluß aus dem Verband oder die Ablehnung der Aufnahme in den Verband
  • Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes
  • Beschlußfassung über die Festsetzung der Beitragshöhe

§ 14 - DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern (einem Stellvertreter aus dem Saarland und einem Stellvertreter aus Rheinland-Pfalz), aus den von saarländischen Bezirks- bzw. Kreisverbänden gewählten Vorsitzenden und Geschäftsführern, den von Kreisverbänden in Rheinland-Pfalz gewählten Vorsitzenden, den Vorsitzenden der vom Verband gebildeten Arbeitskreise, dem Jugendreferenten, und dem Pressereferenten . Im Verhinderungsfall wird der Bezirks- bzw. Kreisvorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten, der ebenfalls Stimmrecht genießt. Zu den Vorstandssitzungen können im Einzelfall auch sonstige Personen hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
  2. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen.

§ 15 - EINBERUFUNG DES VORSTANDES

  1. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie muß erfolgen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefaßt. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder erfolgt die Beschlußfassung durch geheime Abstimmung.
  3. § 12, letzter Absatz gilt entsprechend.

§ 16 - AUFGABEN DES VORSTANDES

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht der Hauptversammlung oder dem Vorsitzenden ausdrücklich zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterstützung des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Hauptversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
  • Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 der Satzung
  • Ordnungsgemäße Führung der Kasse und Erstellung eines Kassenberichtes
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
  • Führen eines Rechtsstreites

§ 17 - DER VERBANDSVORSITZENDE

  1. Der Verbandsvorsitzende wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt die Bezeichnung Präsident. Er bleibt solange im Amt bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist.
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Jeder Vorsitzende hat Einzelvertretungs-Vollmacht bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung des Verbandes.

§ 18 - AUFGABEN DES VERBANDSVORSITZENDEN

  1. Der Verbandsvorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung der Hauptversammlung und der Vorstandssitzung
    - Einberufung und Leitung der Hauptversammlung und der Vorstandssitzung
    - Koordinierung der Aufgaben der Geschäftsstelle
    - Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes.
  2. Der Verbandsvorsitzende hat dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

§ 19 - AUSLAGENVERGÜTUNG

  1. Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich geführt.
  2. Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden ersetzt.

§ 20 - VERBANDSVERMÖGEN

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes anteilmäßig nach Mitgliederzahl an das saarländische Ministerium für Umwelt, Saarbrücken und das rheinl.-pfälz. Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, Mainz. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 21 - RECHNUNGSPRÜFUNG

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal jährlich durch einen staatl. geprüften Steuerberater. Zusätzlich erfolgt eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Verbandes durch die drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, diese müssen Mitglied sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Nach Möglichkeit sollten zwei Kassenprüfer aus dem Saarland sein und ein Kassenprüfer aus der Pfalz. Ein Kassenprüfer sollte nach jeder Wahlperiode wechseln.

§ 22 - GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 23 - GERICHTSSTAND

Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist Lebach.

§ 24

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
       
           
    Schmelz, 29. März 2008  
           
   

Die Änderung des § 20 - Verbandsvermögen - wurde in der Jahreshauptversammlung des Verbandes am 12. April 1997 in Kleinblittersdorf-Auersmacher beschlossen.
Die Änderungen der §§ 4, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 17, 21 und 24 wurde in der Jahreshauptversammlung des Verbandes am 23. März 2002 in Blieskastel beschlossen.
Die Änderung der §§ 1, 4, 14 und 23 wurde in der Jahreshauptversammlung des Verbandes am 27. März 2004 in Illingen beschlossen.
Die Änderung der §§ 1, 13 und 14 wurden in der Jahreshauptversammlung des
Verbandes am 29. März 2008 in Kindsbach beschlossen.

         

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