Herbst

Satzung

Verband der Gartenbauvereine in Deutschland e.V. (VGiD) | Bundesverband für Gartenkultur und Landschaftspflege

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen "Verband der Gartenbauvereine in Deutschland e.V. – Bundesverband für Gartenkultur und Landschaftspflege“. Kurzform: VGiD. Seinen Sitz hat er in 66839 Schmelz. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Aufgaben und Ziele

Der VGiD setzt sich für die Erhaltung der Gartenkultur und die Pflege der Kulturlandschaft ein. Er ist ein wichtiger Partner der Freizeitgärtner und trägt als Fürsprecher des Freizeitgartenbaus die gemeinsam formulierten Zielvorgaben und Aufgabenschwerpunkte nach außen und verleiht ihnen eine höhere Wertschätzung in Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.

  1. Der VGiD hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Förderung der Gartenkultur.
    2. Förderung der Landschaftspflege und Erhaltung der Kulturlandschaft
    3. Erhaltung der landschaftsprägenden Streuobstwiesen.
    4. Einsatz für naturnahes Gärtnern
    5. Einsatz für Ideologiefreien Natur- und Umweltschutz
    6. Wissensvermittlung an Kinder- und Jugendliche, Naturerziehung, Schulgartenarbeit
    7. Durchführung von fachlichen Veranstaltungen zur Erwachsenenbildung und Multiplikatorenschulungen.
    8. Förderung einer lebenswerten Dorfgestaltung sowie Brauchtums- und Heimatpflege.
    9. Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen.
    10. Fürsprache des Freizeitgartenbaus auf Bundesebene.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband einzelne Fachgruppen bilden.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des VGiD sind Landesverbände der Obst- und Gartenbauvereine in Deutschland und deren Mitglieder. Über die Aufnahme weiterer Verbände und Organisationen mit ähnlichen Zielen entscheidet der Vorstand.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern des antragstellenden Verbandes oder Organisation zu stellen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zugeben und zu begründen.

§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erklären. Der Austritt wird wirksam mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Verbandes gefährdet oder dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist schriftlich bekannt zu geben.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

§ 6 - Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Vorstand.
  2. Jeder Mitgliedsverband kann zwei stimmberechtigte Mitglieder entsenden.

§ 8 - Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, mit Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Frist für die Einladung beträgt 14 Tage. Sie kann in dringenden Fällen auf 7 Tage abgekürzt werden. Im Falle der Abkürzung der Einladungsfrist ist die Dringlichkeit zu Beginn der Versammlung zu begründen.

§ 9 - Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung gewählt werden.
  4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige, rechtzeitig gestellten Anträge
  • Beschlussfassung über die Eingabe gegen den Ausschluss aus dem Verband oder die Ablehnung der Aufnahme in den Verband
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

§ 11 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter
  2. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Jeder Vorsitzende hat Einzelvertretungsvollmacht bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung des Verbandes.

§ 12 - Einberufung des Vorstandes

  1. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.

§ 13 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
  • Ordnungsgemäße Führung der Kasse und Erstellung eines Kassenberichtes
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 14 - Aufgaben des Verbandsvorsitzenden

  1. Der Verbandsvorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung
    • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung
    • Koordinierung der Aufgaben der Geschäftsstelle
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  2. Der Verbandsvorsitzende hat dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

§ 15 - Auslagenvergütung

  • Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich geführt. Eine Auslagenvergütung (z.B. Fahrtkosten ...) erfolgt nach steuerlichen Vorgaben.

§ 16 - Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal jährlich durch eine amtliche Stelle bzw. einen staatl. geprüften Steuerberater.

§ 17 - Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich . Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 18 - Verbandsvermögen

Bei Auflösung des Verbandes oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Mitgliedsverbände oder -organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 19 - Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist Lebach.

§ 20

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schmelz, 07. Juni 2010


16.06.2008 | Gründung des VGiD
07.06.2010 | §18 – Änderung beschlossen

VGiD Verband der Gartenbauvereine in Deutschland e.V.

Dachorganisation der Obst- und Gartenbauvereine in Deutschland. Der Verband der Gartenbauvereine in Deutschland setzt sich für die Erhaltung der Gartenkultur und die Pflege der Kulturlandschaft ein. Er ist ein wichtiger Fürsprecher des Freizeitgartenbaus und Partner der Freizeitgärtner.

Kontakt

Kulturzentrum Bettinger Mühle
Hüttersdorfer Straße 29
66839 Schmelz

06887/90 32 99 9
sal-rlp@gartenbauvereine.de

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