Herbst

EULLa Grundsätze des Landes Rheinland-Pfalz für den Vertragsnaturschutz Streuobst

Neuanlage und Pflege von Streuobst

Der Lebensraum Streuobstwiese ist eine besondere Bereicherung der Kulturlandschaft und trägt wesentlich zur Biotopvernetzung bei. Die Vielfalt der dort lebenden Tiere und Pflanzen soll ebenso wie die vorhandene Sortenvielfalt gefördert werden. In Natura 2000-Gebieten soll zudem der günstige Zustand der geschützten Arten und Lebensräume erhalten werden. Ziel der Maßnahmen ist daher die langfristige Erhaltung des artenreichen Lebensraumes Streuobstwiesen durch eine sachgerechte Bewirtschaftung der Bäume. Soweit erforderlich können Sanierungsschnitte gefördert werden. Durch die Pflanzung landes- und regionalspezifisch angepasster Sorten soll zudem die Sortenvielfalt von Streuobst gewahrt werden. Zusätzliche Strukturen sollen neu geschaffen werden, Vernetzungsfunktionen erfüllen und das Landschaftsbild bereichern. Eine Kombination mit dem Vertragsnaturschutzprogramm „Grünland“ ist möglich.

1. Allgemeine Regelungen

Die Programmteilnehmer sind verpflichtet, im gesamten Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmer) bzw. auf allen bewirtschafteten Flächen die geltenden Regeln des einschlägigen Fachrechts einzuhalten und die jeweiligen Kontrollen zu dulden. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Cross Compliance-Vorgaben und der darüber hinausgehenden Vorschriften zum Fachrecht in Bezug auf die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (z.B. Nährstoffvergleich, Bodenuntersuchungen). Die nicht mehr durch die Cross Compliance-Vorgaben geprüften Anforderungen an die Betriebe zur Sachkunde bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, der regelmäßigen Überprüfung von Geräten zur Pflanzenschutzmittelausbringung und die Anwendung von phosphathaltigen Düngemitteln sind weiterhin im Fachrecht geregelt und werden im Rahmen der Baseline der Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Kontrolle überprüft.

Die zu fördernden Flächen müssen nach naturschutzfachlicher Begutachtung durch die Vertragsnaturschutzberatung im Antragsverfahren anerkannt werden. Auf den Flächen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Naturschutzziele zu erreichen.

Der Hinweis auf die Förderung durch die EU, ist bei gewerblich genutzten Internetseiten gemäß Anhang III Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014, einzufügen. Die Vorgaben hierzu werden in einem gesonderten Informationsblatt aufgeführt.

2. Einzelflächenbezogene Regelungen

2.1 Neuanlage von Streuobst

2.1.1 Vorgaben für neue Streuobstbestände

Bei den Pflanzungen sind die in der Anlage - Empfohlene Hochstamm-Obstbaumsorten und Wildobstarten genannten, regional typischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepassten Hochstammobstbaumarten zu verwenden. Die Pflanzung weiterer regional typischer Sorten mit starkwüchsigen Unterlagen oder Wildobstarten, wie z.B. Walnuss und Speierling, kann vereinbart werden. Bei Neuanpflanzungen darf der Anteil einer Obstart 85 % der gesamten Baumzahl nicht übersteigen; der Apfelanteil muss in jeder Anlage mindestens 5 % betragen.

Bei neu anzulegenden Streuobstwiesen muss im ersten Verpflichtungsjahr eine Bestandsdichte zwischen 35 und 60 Bäumen pro Hektar erreicht werden. In Abstimmung mit der Vertragsnaturschutzberatung ist ein Pflanzplan zu erstellen.

Der Baumabstand soll 15 Meter betragen und ist gleichmäßig auf der Fläche zu verteilen. Ein Mindestabstand von 10 m sowie die Vorgaben des Pflanzplanes sind einzuhalten.

Die Sortenechtheit der Bäume muss, z. B. über Einkaufsbelege nachgewiesen werden. Eine Handveredlung ist mit Zustimmung der Vertragsnaturschutzberatung möglich.

Die Bäume müssen nach der Pflanzung eine Stammhöhe von mindestens 1,60 m (Ausnahme: Roter Weinbergpfirsich) aufweisen.

2.1.2 Förderung und Pflege neuer Streuobstbestände

Zur Förderung der Jungbäume sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  • Schnittmaßnahmen, d.h. einmaliger Pflanzschnitt und 2 Erziehungsschnitte sind im Verpflichtungszeitraum durchzuführen. Dabei ist der erste Erziehungsschnitt in dem auf das Pflanzjahr folgenden Jahr durchzuführen.
  • Die Baumscheiben sind während der ersten 5 Jahre offen, d.h. frei von Bewuchs zu halten. Eine flache Abdeckung mit organischem Material, z. B. Holzhäcksel, ist erwünscht.
  • Jungbäume sind bei der Pflanzung mittels geeigneter Maßnahmen (z.B. Drahthosen) gegen Wildverbiss abzusichern. Im Falle einer Beweidung ist bei allen Bäumen eine angemessene Absicherung um den Stamm vorzunehmen. Empfohlen wird eine Absperrung von mindestens 2 m Durchmesser, um Verbiss und Bodenverdichtungen im stammnahen Wurzelraum zu verhindern. Dabei dürfen keine Drainagerohre oder Autoreifen benutzt werden. Auf die Verwendung naturverträglicher Materialien ist zu achten.

Sofern im Laufe des Verpflichtungszeitraums gepflanzte Bäume absterben, sind diese binnen eines Jahres durch Nachpflanzung zu ersetzen.

2.1.3 Düngung neuer Streuobstbestände

Es dürfen keine Mineraldünger eingesetzt werden.

Die Düngung der Bäume ist zur Förderung des Jungbaumwachstums erforderlich. Erlaubt ist die Verwendung von organischen Düngern im Baumscheibenbereich mit Einarbeitung. Empfohlen werden Kompost, Stallmist und ergänzend Hornspäne, Rizinusschrot, oder andere organische Handelsdünger. Düngung im März nach Produktangabe (z.B. ca. 400 g Rizinusschrot oder 200 g Hornspäne oder ein Eimer Stallmist), dieser sollte im Baumscheibenbereich zur besseren Wirkung flach eingearbeitet werden.

In begründeten Fällen sind nach naturschutzfachlicher Begutachtung durch die Vertragsnaturschutzberatung abweichende Sonderregelungen mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) zulässig.

2.1.4 Pflanzenschutz in neuen Streuobstbeständen

Es sollen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

Zur Entwicklungsförderung sind bei Bedarf folgende Pflanzenschutzmaßnahmen möglich:

  • Bei Befall von Jungbäumen mit Blattläusen können ausgewählte im ökologischen Landbau zulässige Präparate wie z.B. Brennesselsud und Seifenlauge (Kaliseife) verwendet werden.
  • Gestattet ist der Einsatz von Wundverschlussmittel bei Veredlungsarbeiten und schweren Rindenverletzungen (nicht im Falle regulärer Schnittmaßnahmen) sowie die termingerechte Anbringung von Leimringen im Herbst oder vergleichbarer Produkte an den Baumstämmen. Die Leimringe sind spätestens im März zu entfernen.
  • In Ausnahmefällen (z.B. bei Frostspannerbefall) können nach einer Begutachtung durch die Vertragsnaturschutzberatung und Genehmigung der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) aktuell zugelassene Präparate eingesetzt werden.
  • Dies sind zum Zeitpunkt der Drucklegung folgende:
    • Bt-Präparate (Bacillus thuringiensis)
    • Vergällungsmittel
    • Pheromon-Präparate

In den Fällen, in denen die o.g. Maßnahmen keinen ausreichenden Erfolg versprechen oder erzielten, können weitere Maßnahmen von der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) zugelassen werden.

2.2 Pflege von Streuobst

2.2.1 Vorgaben an bestehende Streuobstbestände

Bestehende Streuobstwiesen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Mindestbestandsdichte von 15 Bäumen und höchstens 60 Bäume pro Hektar aufweisen. Die Stammhöhe darf grundsätzlich 1,60 m nicht unterschreiten. Auf der Fläche vorhandene sonstige Bäume sind in die Bestandsdichte einzubeziehen.

Flächen mit mehr als 15 und weniger als 30 Bäumen pro Hektar können mit einer Verpflichtung zur Erweiterungspflanzung belegt werden. In diesem Fall sind die Verpflichtungen des Programmteils „Neuanlage von Streuobst“, bei entsprechender Förderung, zusätzlich einzuhalten.

In begründeten Fällen können nach naturschutzfachlicher Begutachtung und entsprechenden Begründung durch die Vertragsnaturschutzberatung bis zu 99 Bäume pro Hektar und/oder einer Stammhöhe kleiner 1,60 m zugelassen werden. Weitere Ausnahmen hinsichtlich des Höchstbestandes sind nicht zulässig.

2.2.2 Förderung und Pflege bestehender Streuobstbestände

Zur Sicherung der Bestände ist eine sachgerechte Pflege, insbesondere durch angemessene Schnittmaßnahmen, zu gewährleisten.

Eine Baumbeseitigung während der Vertragsdauer ist nicht zulässig.

Abgestorbene Altbäume sind aus naturschutzfachlichen Gründen erhaltenswert. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) entfernt werden. Die Verpflichtung zur Nachpflanzung wird ebenfalls von der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) entschieden.

Sofern im Laufe des Verpflichtungszeitraums gepflanzte Bäume absterben, sind diese binnen eines Jahres durch Nachpflanzung zu ersetzen und die Vorgaben zur Neuanlage (vgl. Pkt. 2.1) sind einzuhalten.

Ast- und Stammholz muss in Bestandsnähe gelagert werden, um die Entwicklung holzgebundener Insekten zu ermöglichen.

Im Falle einer Beweidung ist bei allen Bäumen eine angemessene Absicherung um den Stamm vorzunehmen. Empfohlen wird eine Absperrung von mindestens 2 m Durchmesser, um Verbiss und Bodenverdichtungen im stammnahen Wurzelraum zu verhindern. Dabei dürfen keine Drainagerohre oder Autoreifen benutzt werden. Auf die Verwendung naturverträglicher Materialien ist zu achten. Ausschließlich bei Rinder- und Schafbeweidung können in begründeten Fällen nach naturschutzfachlicher Begutachtung und entsprechender Begründung durch die Vertragsnaturschutzberatung abweichende Regelungen zugelassen werden. Soweit durch eine unsachgemäße Absicherung Bäume absterben, sind diese binnen eines Jahres durch Nachpflanzung zu ersetzen.

2.2.3 Düngung bestehender Streuobstbestände

Es dürfen keine Düngemittel eingesetzt werden.

In begründeten Fällen sind nach naturschutzfachlicher Begutachtung durch die Vertragsnaturschutzberatung abweichende Sonderregelungen mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) zulässig.

2.2.4 Pflanzenschutz in bestehenden Streuobstbeständen

Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

In begründeten Fällen sind nach naturschutzfachlicher Begutachtung durch die Vertragsnaturschutzberatung abweichende Sonderregelungen mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) zulässig.

2.3 Unternutzung der Fläche

Im Falle der Neuanlage auf Ackerflächen ist eine flächendeckende Selbstbegrünung oder die Begrünung mit einer standortgerechten Saatgutmischung vorzunehmen. Aus naturschutzfachlichen Gründen können auch Sonderregelungen, wie z.B. die Ausbringung von Mähgut aus benachbarten, wertvollen Biotopflächen oder eine entsprechende Heublumenaussaat im Bewirtschaftungsvertrag vereinbart werden.

Zur Erhaltung der Lebensräume verschiedener Arten ist die Fläche mindestens 1 mal im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu mähen, zu beweiden und / oder zu mulchen. Im Falle des Mulchens ist dies nicht vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres zulässig.

Alternativ kann die Fläche durch die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen Grünland gefördert werden.

In begründeten Fällen sind nach naturschutzfachlicher Begutachtung durch die Vertragsnaturschutzberatung abweichende Sonderregelungen mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) zulässig, z.B. gezielte mechanische Offenhaltung zur Förderung des Zwerggrases.

2.4 Sonstige Vorgaben

Auf den Vertragsflächen dürfen keine sonstigen Flächennutzungen, wie z.B. Mieten, Dung- oder Kompostlager durchgeführt werden. Auch eine Verwendung der Flächen als Wege- und Wendefläche oder allgemeiner Lagerplatz ist nicht zulässig.

Auf Entwässerungsmaßnahmen (z.B. Drainierungen) ist zu verzichten. Vorhandene Be- und Entwässerungseinrichtungen dürfen ordnungsgemäß unterhalten werden, falls keine anderweitigen einschränkenden Regelungen im Bewirtschaftungsvertrag getroffen wurden.

3. Zusatzmodule

3.1 Sanierungsschnitt bestehender Streuobstbestände

In Abstimmung mit der Vertragsnaturschutzberatung werden für einzelne Bäume im Bewirtschaftungsvertrag Sanierungsschnitte festgelegt.

Die zu pflegenden Bäume müssen eindeutig gekennzeichnet werden, z.B. durch örtliche Auszeichnung oder Lageplan.

Um einen sachgerechten Schnitt zu gewährleisten, muss die hierfür notwendige fachliche Qualifikation der Vertragsnaturschutzberatung nachgewiesen werden (z.B. Baumwart, Obstbauer, Landschaftsgärtner, Teilnahme am Schnittkurs für Streuobstbäume).

In den auf den Sanierungsschnitt folgenden Jahren hat eine sachgerechte Nachpflege zu erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Beseitigung von überzähligen Wassertrieben.

Die Maßnahmen müssen im vierten Verpflichtungsjahr abgeschlossen und die erfolgreiche Durchführung von der zuständigen Vertragsnaturschutzberatung bestätigt werden.

4. Aufzeichnungspflicht

Die auf den Einzelflächen (vgl. Pkt. 2) vorgenommenen Maßnahmen (sowohl bei Neuanlagen, als auch bei Altbeständen) sind chronologisch und unverzüglich, gemäß der Anlage 5.3 Aufzeichnungen Maßnahmen zu dokumentieren.

Die standörtlichen Besonderheiten (Pflanzplan und ggf. Sanierungsschnitt) sind zu Beginn des Verpflichtungszeitraums, gemäß der Anlage 5.2 Aufzeichnung Zusatzmodul (Sanierungsschnitt) zu dokumentieren und werden dem Bewirtschaftungsvertrag beigefügt.

Der Pflanzplan (vgl. Pkt. 2.1) muss bei Neuanpflanzungen vorhanden sein.

5. Anlagen

5.1 Empfohlene Hochstamm-Obstbaumsorten und Wildobstarten

Sorten, die sich für den Streuobstanbau eignen sind in den „Streuobst-Sortenempfehlungsliste für Rheinland-Pfalz“ in einer Landesliste und in ergänzenden Regionallisten aufgeführt, einsehbar unter www.agrarumwelt.rlp.de. In den Listen werden weitere Sorteninformationen, wie z.B. Eignung für Weinbauklimate und Höhengebiete, Verwertungseignung (Tafel-, Most-, Brennobst), Reifezeiten, etc. gegeben. Die gelisteten Obstsorten und Wildobstarten wurden für Rheinland-Pfalz als geeignet angesehen und sollten bevorzugt ausgewählt werden. Es wird empfohlen bei der Auswahl der Bäume eine Beratung der zuständigen Vertragsnaturschutzberatung einzuholen.

Stand Oktober 2020

Äpfel Birnen Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen

Börtlinger Weinapfel
Brauner Matapfel (Kohlapfel)
Brettacher
Champagner-Renette
Danziger Kantapfel
Dülmener Herbstrosenapfel
Echter Winterstreifling
Edelborsdorfer
Eifeler Rambur
Eisenapfel
Erbachhofer Weinapfel
Geflammter Kardinal
Gehrers Rambur
Gelber Edelapfel
Gewürzluikenapfel
Goldrenette von Blenheim
Graue Französische Renette
Graue Herbstrenette
Gravensteiner
Große Kasseler Renette
Großer Rheinischer Bohnapfel
Harberts Renette
Hauxapfel
Hilde
Jakob Fischer
Jakob Lebel
Kaiser Alexander
Kaiser Wilhelm
Kanada-Renette
Lohrer Rambur
Luxemburger Renette
Maunzenapfel
Mutterapfel
Ontarioapfel
Osnabrücker Renette
Prinzenapfel
Purpurroter Cousinot
Remo
Relinda
Retina
Rheinischer Krummstiel
Rheinische Schafsnase
Rheinischer Winterrambur
Riesenboiken
Rote Sternrenette
Roter Bellefleur (Siebenschläfer)
Roter Eiserapfel
Roter Trierer Weinapfel
Schöner aus Boskoop
Schöner aus Nordhausen
Schöner aus Wiltshire
Triumpf aus Luxemburg
Weißer Matapfel
Weißer Wintertaffetapfel
Welschisner
Winter-Goldparmäne
Winter-Prinzenapfel
Zabergäu-Renette

Tafelbirnen
Amanlis Butterbirne
Boscs Flaschenbirne
Doppelte Philippsbirne
Frühe von Trévoux
Gellerts Butterbirne
Gräfin von Paris
Gute Graue
Köstliche von Charneu(x)
Madame Verté
Neue Poiteau
Pastorenbirne (Flaschenbirne, Madame-schenkel)
Sommer-Apothekerbirne (Pankratiusbirne)
Sommer-Eierbirne (Bestebirne)
Sommer-Muskateller
Stuttgarter Geishirtle
Winter-Dechantsbirne (Winterbergamotte)
Wirtschaft-, Most-, Brennbirnen
Bayerische Weinbirne
Betzelsbirne
Champagner Bratbirne
Gelbe Wadelbirne
Großer Katzenkopf
Karcherbirne
Knausbirne
Kuhfuß
Luxemburger Mostbirne
Metzer Bratbirne
Mollebusch
Nägelschesbirne (Olivenbirne, Kreppbirne, Streitbirne)
Palmischbirne
Rote Bergamotte (Käsbirne)
Schweizer Wasserbirne
Veldenzer (Schmehlbirne, Schmittbirne, Zuckerbirne, u. a.)
Wahlsche Schnapsbirne
Weilersche Mostbirne
Welsche Bratbirne
Wilde Eierbirne
Wildling von Einsiedel
Wolfsbirne

Bühler Frühzwetschge
Emma Leppermann
Graf Althanns Reneklode
Große Grüne Reneklode
Hanita
Jojo
Kirkes Pflaume
Mirabelle von Nancy
Ontariopflaume
Opal
Oullins Reneklode
Sanctus Hubertus
The Czar
TOP 2000
Wangenheimer Frühzwetsche
Brennzwetschgen
Haferpflaume (Krieche), verschiedene Formen
Löhrpflaume
Wildpflaumen (Kirschpflaume, Schlehe, Schlehenpflaume, Ziparte, usw.)

Kirschen
Süßkirschen – Tafelkirschen
Büttners Rote Knorpelkirsche
Große Schwarze Knorpelkirsche
Haumüllers Mitteldicke
Hedelfinger Riesenkirsche
Kordia
Meckenheimer Frühe Rote
Schneiders Späte Knorpelkirsche
Süßkirschen – Brennkirschen
Benjaminler
Dollenseppler
Paulis
Teickners Schwarze Herzkirsche
Sauerkirschen
Ludwigs Frühe (Herzkirsche)
Schwäbische Weinweichsel
Sonstige Obstarten für Streuobstwiesen

Roter Weinbergpfirsich (siehe Merkblatt Roter Weinbergpfirsich)
Essbare Eberesche (in Sorten)
Esskastanie (Sämlinge oder veredelte Sorten)
Mandel (in Sorten)
Maulbeere, weiße und schwarze
Mispel
Pfirsich, Aprikose (in Sorten)
Quitte (in Sorten)
Speierling
Walnuss (Sämlinge / veredelte Sorten)

5.2 Aufzeichnungen Zusatzmodul (Sanierungsschnitt)

M U S T E R

EULLa 2014 Bild 1

Aufzeichnungen Zusatzmodul (Sanierungsschnitt)

EULLa 2014 Bild 2

5.3 Aufzeichnungen Maßnahmen

M U S T E R 

EULLa 2014 Bild 3

Aufzeichnungen Maßnahmen für die EULLa Programmteile Vertragsnaturschutz Streuobst
(Excel-Tabellen zur Aufzeichnung können unter www.agrarumwelt.rlp.de heruntergeladen werden)

EULLa 2014 Bild 4


EULLa 2014 Bild 5Impressum

Herausgeber:

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz

Bearbeitung:

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Abt. 2 – Naturschutz und nachhaltige Entwicklung

in Zusammenarbeit mit

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Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Weitere Informationen:

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Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
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Bad Kreuznach, letzte inhaltliche Aktualisierung: Oktober 2019

Förderaspekte (EULLE, Agrar-Klima-Umwelt):

Dr. Hildegard Drolshagen-Stegmann
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rüdesheimer Straße 60 - 68
55545 Bad Kreuznach
Telefon: 0671 820-414
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