Satzung
Verband für Garten- und Landschaftspflege
§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Verbandes
(1) Der Verband führt den Namen "Verband der Gartenbauvereine Saarland / Rheinland-Pfalz e.V. – Verband für Garten- und Landespflege". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Lebach eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Schmelz.
(3) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Förderung der Pflanzenzucht, der Zusammenschluss aller Vereine des Obst- und Gartenbaues sowie der Landespflege im Saarland und in Rheinland-Pfalz zur Förderung und Verbesserung der Garten- und Landespflege sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Hierbei werden nicht in erster Linie erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Der Verband unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen. Er fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich sowie die Verschönerung und Erneuerung unserer Städte und Dörfer.
(4) Der Verband verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 - Aufgaben des Verbandes
Der Verband arbeitet mit seinen Kreisverbänden, Ortsvereinen und übrigen Mitgliedern bei der Erfüllung der Aufgaben eng zusammen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
Bei allen Veranstaltungen und Maßnahmen des Verbandes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der amtlichen Gartenbauberatung anzustreben.
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Förderung der Gartenkultur (in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Wohn- und Siedlungsräumen).
b) Die Förderung der Landespflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und die Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat. Die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
c) Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen und praktischen Übungen.
d) Die Aus- und Fortbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz.
e) Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes.
f) Die Veranstaltung von Obst- und Gartenbauausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten u.ä.
g) Die Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen.
h) Die Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen.
i) Die Information der Mitglieder durch die Fachzeitschrift Unser Garten, die von der Unser Garten Verlagsges. m.b.H. herausgegeben wird und von allen Mitgliedern bezogen werden sollte.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband einzelne Fachgruppen bilden.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Bezirks- und Kreisverbände im Saarland und in Rheinland-Pfalz und die diesen angeschlossenen örtlichen Vereine; sowie volljährige natürliche Einzelpersonen (Einzelmitglied)
Mit dem Beitritt eines Einzelmitglieds nimmt der Verband dessen Namen, Adresse, Alter, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung und sonstige erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden verbandseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Verbandszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung. Sonstige Informationen zu den Einzelmitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verband grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Der Verband gibt den Namen und die Anschrift der Einzelmitglieder an die verbandseigene "Unser Garten" Verlag GmbH zur Versendung der Verbandszeitschrift weiter.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. Beim Verbandsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Einzelmitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
(2) Die unmittelbare und fördernde Mitgliedschaft von Ortsvereinen ist nur dann zulässig, wenn für den betreffenden Wohnort kein Kreisverband besteht, oder der bestehende Kreisverband dem Verband der Gartenbauvereine nicht angehört.
(3) Die Mitgliedschaft eines Bezirks-, Kreisverbandes oder eines Vereins erstreckt sich auch auf deren Mitglieder.
(4) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, sonstige Vereine und Privatunternehmen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Außer bei Einzelmitgliedern ist er von den gesetzlichen Vertretern des antragstellenden Verbandes oder Vereins zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben und – sofern es sich nicht um ein Einzelmitglied handelt - zu begründen.
(3) Eine Aufnahme soll nur abgelehnt werden, wenn sie dem Zweck des Verbandes widerspricht oder dessen Ansehen schadet.
§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erklären. Der Austritt wird wirksam mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Verbandes gefährdet oder dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, sich vor der Beschlussfassung des Vorstands zu den Vorwürfen zu äußern. Dies kann auch schriftlich geschehen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann die Hauptversammlung angerufen werden. Diese beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse des Verbandes vom Vorstand besonders angeordnet wird.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind sowie alle Ansprüche an das Verbandsvermögen.
§ 7 - Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Verband zu Beginn eines jeden Jahres eine Mitgliedermeldung zukommen zu lassen. Diese wird bei Vereinen, die einem Kreisverband angeschlossen sind, über diesen an den Verband geleitet.
(2) Für die von den Mitgliedsvereinen gemeldeten Mitglieder und die Einzelmitglieder ist jährlich ein Beitrag an den Verband zu zahlen. Dieser wird bei Vereinen, die einem Kreisverband angeschlossen sind über diesen an den Verband weitergeleitet. Bei Einzelmitgliedern wird der Beitrag unmittelbar erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung bestimmt.
(3) Die Beiträge sind bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 8 - Ehrenmitgliedschaft
Der Verband kann für hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Obst- und Gartenbaues sowie der Landespflege Mitglieder der ihm angeschlossenen Kreisverbände und der angeschlossenen Ortsvereine, sowie Einzelmitglieder zu Ehrenmitgliedern benennen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt in der Hauptversammlung.
§ 9 - Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.
§ 10 - Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dem Vorstand und den Delegierten.
(2) Jeder dem Verband angeschlossene Verein kann für je 100 angefangene Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet wurden, einen Delegierten entsenden. Dabei ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember des vergangenen Jahres maßgebend. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Einzelmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 11 - Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der Verbandszeitschrift oder durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail an die Mitglieder an die letzte von dem Mitglied angegebene Adresse.
(3) Die Frist für die Einladung der Hauptversammlung beträgt 14 Tage. Sie kann in dringenden Fällen auf 7 Tage abgekürzt werden. Im Falle der Abkürzung der Einladungsfrist ist die Dringlichkeit zu Beginn der Hauptversammlung zu begründen.
§ 12 - Beschlussfähigkeit
(1) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(3) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Beschluss der Hauptversammlung durch offene Abstimmung gewählt werden.
(4) Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 - Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandsvorsitzenden, seiner Stellvertreter (einem Stellvertreter aus dem Saarland und einem Stellvertreter aus Rheinland-Pfalz) und der drei Kassenprüfer
- Bestätigung der Vorstandsmitglieder, die kraft Amtes dem Vorstand angehören
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige, rechtzeitig gestellten Anträge
- Beschlussfassung über die Eingabe gegen den Ausschluss aus dem Verband oder die Ablehnung der Aufnahme in den Verband
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Beitragshöhe
§ 14 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern (einem Stellvertreter aus dem Saarland und einem Stellvertreter aus Rheinland-Pfalz), aus den von saarländischen Bezirks- bzw. Kreisverbänden gewählten Vorsitzenden und Geschäftsführern, und den von Kreisverbänden in Rheinland-Pfalz gewählten Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall wird der Bezirks- bzw. Kreisvorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten, der dann ebenfalls Stimmrecht genießt. Zu den Vorstandssitzungen können im Einzelfall auch sonstige Personen hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
(2) Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen.
§ 15 - Einberufung des Vorstandes
(1) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie muss erfolgen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung durch geheime Abstimmung.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(3) § 12, letzter Absatz gilt entsprechend.
§ 16 - Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht der Hauptversammlung oder dem Vorsitzenden ausdrücklich zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Unterstützung des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Hauptversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
- Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 der Satzung
- Ordnungsgemäße Führung der Kasse und Erstellung eines Kassenberichtes
- Erstellung eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Führen eines Rechtsstreites
Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist ein Vorstandsmitglied einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 17 - Der Verbandsvorsitzende
(1) Der Verbandsvorsitzende wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt die Bezeichnung Präsident. Er bleibt solange im Amt bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist.
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB.
(3) Jeder Vorsitzende hat Einzelvertretungs-Vollmacht bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung des Verbandes.
§ 18 - Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Hauptversammlung und der Vorstandssitzung
- Einberufung und Leitung der Hauptversammlung und der Vorstandssitzung
- Koordinierung der Aufgaben der Geschäftsstelle
- Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes.
(2) Der Verbandsvorsitzende hat dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.
§ 19 - Auslagenvergütung
(1) Alle Verbandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Bei Bedarf können die Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu dem in § 3 Nr. 26a EStG bestimmten Betrag ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
(2) Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden ersetzt.
§ 20 - Verbandsvermögen
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes anteilmäßig nach Mitgliederzahl an die für den Verband zuständigen Ministerien im Saarland und in Rheinland-Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke im Sinne des Verbandszwecks zu verwenden haben.
§ 21 - Rechnungsprüfung
Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal jährlich durch einen staatl. geprüften Steuerberater. Zusätzlich erfolgt eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Verbandes durch die drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, diese müssen Mitglied sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Nach Möglichkeit sollten zwei Kassenprüfer aus dem Saarland sein und ein Kassenprüfer aus der Pfalz. Ein Kassenprüfer sollte nach jeder Wahlperiode wechseln.
§ 22 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 23 - Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist Lebach.
§ 24
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Schmelz, 16. März 2024
Die Änderung des § 20 - Verbandsvermögen - wurde in der Jahreshauptversammlung des Verbandes am 12. April 1997 in Kleinblittersdorf-Auersmacher beschlossen. Die Änderungen der §§ 4, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 17, 21 und 24 wurde in der Jahreshauptversamm-lung des Verbandes am 23. März 2002 in Blieskastel beschlossen. Die Änderung der §§ 1, 4, 14 und 23 wurde in der Jahreshauptversammlung des Verbandes am 27. März 2004 in Illingen beschlossen. Die Änderung der §§ 1, 13 und 14 wurden in der Jahreshauptversammlung des Verbandes am 29. März 2008 in Kindsbach beschlossen. Die Satzung wurde im Hinblick auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben überarbeitet und die §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und 20 angepasst. Der Beschluss erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 31. März 2012 in Hasborn-Dautweiler. Die Änderung der §§ 1 und 4 wurden in der Jahreshauptversammlung des Verbandes am 16. März 2024 in Neunkirchen-Wiebelskirchen beschlossen.